Ablehnung der Einstellung durch Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Nebenklage; Verlesung einiger Berichte, u.a. zur Untersuchung des Mageninhalts von Herrn Condé
Im Prozess lehnten alle drei am Verfahren beteiligten Parteien (Staatsanwaltschaft, Nebenklage, Verteidigung) eine von der Richterin Ende Mai ins Spiel gebrachte Verfahrenseinstellung mindestens zunächst ab.
In der Sitzung kam die Vorsitzende Richterin auf die von ihr Ende Mai angeregte Frage zurück, ob das Verfahren nicht gemäß § 153a StPO einstellbar sei. Dazu müsste der ursprünglich angeklagte Tatvorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge zunächst auf eine fahrlässige Tötung in Tateinheit mit einer Körperverletzung zurückgestuft werden. Der Hintergrund ist, dass die Körperverletzung mit Todesfolge mit einem Jahr Mindestfreiheitsstrafe bedroht ist und nicht gemäß § 153a StPO eingestellt werden kann. Die Richterin merkt dazu an, dass keinesfalls an diesem Verhandlungstag eine Entscheidung getroffen werden soll. Sie möchte lediglich die Stellungnahmen der Prozessbeteiligten dazu hören.
Den Anfang macht die Staatsanwaltschaft. Ihr sei es für eine Einstellung zu früh. Die Frage könne noch nicht bewertet werden, weshalb die Beweisaufnahme fortgesetzt werden soll.
Die Anwältin der Nebenklage weist zunächst auf die Bindungswirkung der bisher gefällten BGH Entscheidungen hin. Das Landgericht könne von den bisherigen Wertungen des BGH nur abweichen, wenn sich im Prozess erhebliche neue Umstände ergeben. Dies sei bisher nicht der Fall.
Der BGH habe bereits entschieden, dass in der Fortsetzung des Brechmitteleinsatzes nach dem Auftreten von Komplikationen und nach dem Erscheinen des Notarztes eine vorsätzliche Körperverletzung durch den Angeklagten liege. Gemäß § 81a StPO darf eine körperliche Untersuchung beim Beschuldigten nur durchgeführt werden, wenn kein Nachteil für die Gesundheit zu befürchten ist (Anmerkung: wie man bei einer Brechmittelvergabe überhaupt zu so einer Annahme kommen kann, ist mir schleierhaft). Spätestens nachdem Komplikationen aufgetreten seinen, auch wenn diese nicht erklärbar gewesen seien, konnte nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Laye-Alama Condé den Brechmitteleinsatz „ohne Nachteile“ überstehe. Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liege auch nicht vor. (Dabei irrt sich der Täter so, dass er glaubt, seine Tat wäre gerechtfertigt – in diesem Fall wäre dies nach § 81a StPO. Die Folge ist, dass er nicht mit Vorsatz handelt.) Der Angeklagte durfte nicht davon ausgehen, dass Laye-Alama Condé simulieren würde. Auch durch die Bitte an den Notarzt zu bleiben, habe der Angeklagte zum Ausdruck gebracht, dass er weitere Komplikationen für möglich hält. Auch das Anlegen von Kanülen könne nur dadurch erklärt werden, dass der Angeklagte mit der Vergabe von Notfallmedikamenten rechnete. Auch aus der Nachfrage an den Notarzt, ob er die Behandlung fortsetzen könne, kann nur geschlossen werden, dass sich der Angeklagte nicht sicher war, dass die Brechmittelvergabe ohne Komplikationen fortgesetzt werden könne.
Auch die Aussage des Notarztes, er sehe keinen Grund aufzuhören, könne an dieser Wertung nichts ändern. Dies liege zum einen daran, dass die Sanitäter einige Zeit vor dem Notarzt vor Ort waren. Zu diesem Zeitpunkt waren Komplikationen feststellbar (verengte Pupillen, fehlende Ansprechbarkeit, keine Schmerzreaktion beim legen der Kanülen). Als der Notarzt kam hatte sich der Zustand von Laye-Alama Condé jedoch schon wieder verbessert. Der Notarzt selbst hat dann nur das Sauerstoffgerät und die Sauerstoffsättigung überprüft. Allein daraus konnte er jedoch nicht das Maß der Komplikationen beurteilen. Der zweite Grund, warum sich der Angeklagte nicht auf die Beurteilung des Notarztes stützen dürfe sind die unterschiedlichen Perspektiven von Polizei- und Notarzt. Der Polizeiarzt muss Prüfen, ob gesundheitliche Nachteile für den Betroffenen zu befürchten sind. Nur wenn er diese ausschließen kann, darf er seine Tätigkeit aufnehmen. Der Notarzt schaut hingegen, ob ein Notfall vorliegt. Ob es dem Betroffenen so schlecht geht, dass er ihn behandeln und mit ins Krankenhaus nehmen muss.
Insgesamt gebe es keinen Anlass, von den Urteilen des BGH abzuweichen und deshalb müsse weiterhin von einer Körperverletzung mit Todesfolge ausgegangen werden.
Für eine Einstellung nach § 153a StPO ist eine notwendige Voraussetzung, dass kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegt. Davon könne schon alleine deshalb nicht ausgegangen werden, weil ein Mensch in staatlicher Obhut zu Tode gekommen ist, weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Brechmittelvergabe für ein Verstoß gegen das Folterverbot hält und weil nach der Ansicht des BGH im konkreten gegen die Menschenwürde verstoßen wurde. Auch die Demonstration und andere Proteste und die Reaktionen in der Presse belegen, dass sehr wohl ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung im konkreten Fall vorliegen würde.
Auch stehe die schwere der Schuld einer Einstellung entgegen. Dem Angeklagten sei es immer nur um die Kokainkügelchen gegangen. Selbst im Krankenhaus habe er die Ärzte gebeten, nach diesen zu schauen und sie für ihn aufzuheben. Die Verantwortlichkeit für den Tod von Laye-Alama Condé suche er bis heute bei andern.
Eine Einstellung komme deshalb auf gar keinen Fall in Frage.
Der Verteidiger übt zunächst Kritik an der Öffentlichkeitsarbeit der Nebenkläger.
Er meint, die Bindungswirkung der Entscheidungen des BGH gelte nicht für den bisher festgestellten Sachverhalt:
– Der Notarzt sei nur gerufen worden, weil das Messgerät defekt war.
– Es habe für den Notarzt keinen Grund gegeben Laye-Alama Condé mitzunehmen.
– Der Angeklagte habe sorgfältig gehandelt.
– Es habe keine Auffälligkeiten bei Laye-Alama Condé gegeben.
– Der BGH hätte recht gehabt, wenn tatsächlich ein Notfall vorgelegen hätte. Laye-Alama Condé sei jedoch nicht bewusstlos gewesen.
– Das Tippen an den Rachen mit einer Pinzette könne keine Körperverletzung gewesen sein.
– Der Angeklagte habe mit seinen Rückfragen an den Notarzt nur nach einem Grund zum Aufhören gesucht.
Gegen das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung spreche auch die lange Verfahrensdauer.
Im übrigen hätten die Gerichte vorher die Brechmittelvergabe für legal gehalten. Auch der EGMR habe in seinem Urteil die Brechmittelvergabe nicht pauschal für ein Verstoß gegen das Folterverbot gehalten. Bei jeder Brechmittelvergabe komme es auf die Verhältnismäßigkeit an. Diese Verhältnismäßigkeit müsse konkret geprüft werden, also auch im vorliegenden Fall.
Es ginge jetzt auch nicht darum, den Brechmitteleinsatz bei Laye-Alama Condé für rechtmäßig zu erklären. Er, der Verteidiger selbst, sei schon lange gegen die Brechmittelvergabe gewesen. Die Frage seihier jedoch nicht, ob zwangsweise Brechmittelvergabe gerechtfertigt gewesen sei. das sei eine politische Frage, und sein Mandant dürfe nicht für die politischen Entscheidungen eines ganzen Systems verurteilt werden. Es ginge vielmehr konkret darum, welche Schuld der Angeklagte am Tod von Laye-Alama Condé trägt. Um dies festzustellen müssten noch weitere Beweise erhoben und die Verhandlung fortgesetzt werden.
Die Richterin kündigt daraufhin an, dass die Beweisaufnahme fortgesetzt werden soll.
Vor diesen Stellungnahmen wurden zu Beginn der Verhandlung zunächst einige Urkunden verlesen:
– Ein Urteil des Landgerichts Bremen vom 19.01.2000. Es ging um ein Klageerzwingungsverfahren auf Eröffnung eines Strafverfahrens gegen zwei Polizisten wegen eines Brechmitteleinsatzes. Dies wurde seinerzeit abgelehnt. Im Urteil werden auch einige beständig wiederkehrende Klassiker genannt, so etwa, das be bei Brechmittelvergabe natürlich zu einer “Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens” komme, dass drogenhandel “kein Bagatelldelikt” sei und dass der Brechmitteleinsatz auch deshalb imgerechtfertigt sei, weil eben die Gefahr einer Vergiftung durch runtergeschluckte Drogenkügelchen bestünde.
– Ein analysierendesGutachten des LKA Bremen über zwei Beutel, die bei Laye condé gefunden wurden Kokain enthielten.
– Ein weiteres Gutachten des LKA Bremen, diesmal zu drei Beuteln Kokain.
– Ein toxikologisch-chemisches Gutachten. Daraus geht hervor, das bei Laye-Alama Condé geringe Mengen von Cannabis nachweisbar waren. Der Konsum habe jedoch schon einige Zeit zurück gelegen. Von einem regelmäßigen Konsum sei nicht auszugehen. Laye-Alama Condé habe nicht unter der akuten Wirkung von Drogen oder Giften gestanden. Insbesondere sei kein Kokain nachweisbar gewesen, erst recht keine Vergiftung.
– Die Todesbescheinigung. Danach sei der Tod durch Ertrinken verursacht worden.
Verhandlungsort: Strafkammer 21, Schwurgericht 1, Saal 231