Zeugenbefragung des für die Brechmittelvergabe in Bremen verantwortlichen Leiters des Ärztlichen Beweissicherungsdienstes, Birkholz, sowie des Dienstgruppenleiters der Polizeiwache, Buck
Die Sitzung begann mit einem Schlagabtausch zwischen Joester und dem Staatsanwalt um Aussagen des bereits in der 2. Sitzung vernommenen Polizisten zu Verletzungen auf dem Handrücken Condés. Dabei ging es unserer Meinung darum, ob der angeklagte Volz schon vor dem Eintreffen des Notarztes eigene notfallmedizinische Maßnahmen ergriffen hat. Dies wiederum hat Bedeutung für die Frage, ob der Notarzt nur kam, weil ein Gerät ausgefallen war – wie es die Verteidigung darstellen möchte – oder ob der gesundheitliche Zustand so schlecht war, dass eben der Notarzt herbeigerufen wurde.
Danach wird Klaus-Michael Birkholz, 63 Jahre, als Zeuge befragt. B war sowohl am Institut für Rechtsmedizin in der St.Jürgen-Straße als auch beim Ärztlichen Beweissicherungsdienst Vorgesetzter des Angeklagten. Der Beweissicherungsdienst wird für die Polizei tätig, „wenn die Verfolgungsbehörden Wünsche an uns haben“ (Blutentnahme, Transportfähigkeit, Exkorporationen). [B hat diesen Dienst aufgebaut, war immer ihr Chef, er war verantwortlich für die Brechmitteleinsätze, vor Gericht Gutachter zu Brechmitteln, er schrieb befürwortende Artikel etc.]
B. sollte zunächst grundsätzlich etwas was zur Praxis der Brechmittelvergabe zu sagen, dann zum Angeklagten und der Tötungsnacht.
Birkholz sagt, er habe als Leiter der Gerichtsmedizin auf Wunsch der Staatsanwaltschaft Exkorporationen durch seine Mitarbeiter durchführen lassen müssen, seit 1996 sei diese Tätigkeit statistisch erfasst. Das Brechmittel sollte dabei möglichst „freiwillig“, ansonsten per Nasensonde verabreicht werden. Wie oft letzteres erfolgt sei, dazu gebe es keine Statistik.
Nach dem Brechmitteltod von Achidi John 2001 in HH habe es von seinen Mitarbeitern breiten Widerstand gegeben (später verneint B aber, sich an entsprechende Aussagen von Volz zu erinnern), und es gab von der Landesärztekammer einen Beschluss gegen die Brechmittelpraxis. In der späteren Befragung erwähnt B, es sei auch wegen Demonstrationen auf dem Krankenhausgelände und paralleler Unruhe schwierig gewesen, wegen der Auseinandersetzung über die Altersbestimmung per Handuntersuchung in der Pathologie, die dann ja eingestellt wurde. Zu dieser Zeit gab es auch eine Hausbesetzung, man hätte Angst um das Ansehen gehabt. Es sei eine Stimmung gewesen: „Alle gegen uns“: die Presse, das Gesundheitsamt nicht erbaut.
Dies alles spielte aber letztlich keine Rolle, die Staatsanwaltschaft verlangte die Brechmittelvergabe, in Hamburg gab es nach der Tötung eine große Konferenz, auf Einladung von Prof. Püschel [der so etwas wie der Hamburger Birkholz ist]. Dort, sagt B, hätte er gerne Material in die Hand bekommen, Brechmitteleinsätze zu beenden, aber Ärzte, Staatsanwälte u. a. werteten den Todesfall aus und befanden Exkorporation als vertretbar, da ein Herzfehler als Todesursache ausgemacht wurde – und so konnte er nichts machen: „Wir kommen da nicht raus.“ – Später wurde von der Nebenklage gefragt, ob auf dieser Konferenz auch Kritiker der Exkorporation anwesend gewesen seien. Die Liste der Teilnehmenden zeige nur Leute, die sich mit Exkorporationen beschäftigen und es waren nur Bundesländer beteiligt, die dafür waren. Darauf antwortet B, dort seien keine Kritiker gewesen, da die Konferenz „rein fachlich“ zusammengesetzt gewesen wäre.
Die Mitarbeiter hätten sich jedenfalls gegen die Durchführung der Exkorporationen gewehrt. Als Begründung gibt er Vielfachvorführungen an, dies habe die Ärzte frustriert, die eigentlich dachten, es ginge darum, „die aus dem Verkehr zu ziehen“. Später fügt er als Gründe der Ablehnung noch hinzu, seine Mitarbeiter hätten den Einsatz als „unstandesgemäß“/ „unärztlich“ empfunden, er selbst könne sich dem „vom Gefühl her“ anschließen. Dazu gab es noch einen Satz, dass die „Prozedur“ für alle Beteiligten „nicht angenehm“ gewesen sei.
Der Unmut ging so weit, dass er sich beim Oberstaatsanwalt Frischmuth einen Termin hatte geben lassen, um ihn aufzufordern, „von dieser Maßnahme abzusehen“.. Dieser habe auf Exkorporation bestanden und hätte gesagt, wer sich weigere, begehe „Strafvereitelung im Amt“.
An späterer Stelle sagt er ähnlich, er hätte versucht da herauszukommen, hätte es aber nicht geschafft, einzelne hätten bei Weigerung mit Strafverfahren oder Bußgeld rechnen müssen.
Nur eine medizinische Indikation sei ein Grund gewesen, einen Brechmitteleinsatz nicht durchzuführen. Belege für die Interventionen Bs gibt’s nicht (also keine Gesprächsprotokolle, Notizen von Gespräch mit Frischmuth o.ä.).
Medizinisch sei alles bedenkenlos [B lässt mitunter nicht erkennen, ob er den damaligen Stand meint oder von heute aus draufblickt]. Auch bei zwangsweiser Verlegung der Magensonde – „viele hundert Mal praktiziert in der Republik“ – gehe die Gefahr gegen Null. Viele tausend Menschen erbrächen sich jeden Tag, auch vom Erbrechen würde keine Gefahr ausgehen, es gäbe keinerlei medizinische Bedenken, eine normale Notfalltasche reiche aus, überbrückende Hilfe reiche aus, bis der Notarzt kommt. Auf Nachfrage erinnert sich B insgesamt nur an einen Fall aller Brechmitteleinsätze, wo es Schwierigkeiten gab. Damals sei jemand nach der Maßnahme auf der Straße zusammengebrochen. Man hätte aber da aber nix gefunden.Die Frage, wie es dann zu dem Todesfall kommen konnte, habe sie sehr beschäftigt. „Alle waren entsetzt“.
B sei nach HH gegangen, um zu sehen wie die es da machen [Frage der Protokollantin: Vor oder nach dem Todesfall in HH?] und habe dann wenigstens eine viel detailliertere Dienstanweisung (DA) herausgegeben als z.B. in HH üblich. So glaubte er, „dass wir in sicheren Schuhen stehen“. Hintergrund der Anweisung sei gewesen, dass seine Mitarbeiter mitunter Brechmitteleinsätze verweigert hätte, und es dann Ärger gab, daher erstellte er die DA dafür, dass sich seine Mitarbeiter darauf berufen konnten. Zu denen sagte er: „wenn da nur die kleinste Kleinigkeit nicht stimmt, zeigt ihr mit dem Finger drauf.“
Im Laufe der Vernehmung wird deutlich, dass die DA durchaus nicht so gemeint war, wie von B an dieser Stelle ausgesagt und er selbst sie auch nicht betrachtete. Stattdessen relativierte er die DA später stark: sie sei lediglich ein Gerüst, der Arzt sei vollkommen frei in seinen Handlungen Die Richterin verlas die DA, die polizeiliche Brechmittelverfügung, verlas, was laut Untersuchungsbögen alles voruntersucht werden musste, und B sagte immer: das steht da nur. Dass diese ganze Untersuchungen auf den Untersuchungsbögen stehen, hätte nicht bedeutet, dass der Arzt die auch zwingend machen muss. Er muss sich nur ein Bild machen und schauen, ob der Eingriff geht. Am deutlichsten wurde das beim Thema Kommunikation. Wenn im DA eine mündliche Erstanamnese steht, wenn in DA und Verfügung steht, es muss ein Dolmetscher her, sagt Birkholz: Wenn der „Delinquent“ einen gewollt hätte, dann wäre einer gekommen, wenn er nicht kommunizieren will, dann nicht. B führt den Begriff „Mitwirkungspflicht des Patienten“ ein. Wer im Straßenhandel tätig ist, kenne in der Regel Französisch, Spanisch, Englisch oder Deutsch. Ansonsten äußert er sich positiv zur Zeichensprache. Es würden „die Instrumente gezeigt, wie man früher gesagt hätte“. – Mehr nebenbei „entdeckt“ die Richterin auf den Untersuchungsbögen ein Kästchen für „Nasensonde – Ja/Nein“ und fragt Birkholz, ob es also doch eine Möglichkeit gäbe, die Häufigkeit der gewaltsamen Maßnahme zu überprüfen (indem gezählt wird wie oft das auf den Untersuchungsbögen angekreuzt wurde). B sagt Ja, ist aber unwillig, will sich nicht erinnern, für wie lange die Bögen archiviert werden und zeigt sich mit Hinweis auf Personalengpässe unkooperativ. Trotzdem wird angewiesen, dass noch einmal überprüfen zu lassen.
Über den Angeklagten Volz sagt B: Dieser sei seit 1997 beschäftigt gewesen und habe bis 2004 100-150 Exkorporationen, „auf keinen Fall weniger“, durchgeführt. Insgesamt habe es etwa 1000 gegeben (an späterer Stelle sagt B, dass sein Dienst den polizeilichen „Exkorporationsraum“ 2mal die Woche genutzt habe), Volz habe von allen Mitarbeitern am meisten durchgeführt, weil er vollzeitbeschäftigt gewesen sei. Außerdem verfügte er über die beste Qualifikation, als Gerichtsmediziner, notfallmedizinische Ausbildung, Facharzt Pathologie. Er sei introvertiert und bescheiden, für alle war das ein großer Schlag.
B sagt, Volz habe die meisten Weiterbildungen gemacht. Er erinnert sich konkret an eine 80-Std. Notfallmedizinweiterbildung und betont, dass das bedeutet hätte, dass er beim Notarzt im Auto hätte mitfahren können. In der Befragung durch die Richterin löst das eine Diskussion aus, wen genau er also hätte ersetzen können. Den Notarzt? Den mit dem Notarzt Mitfahrenden? B rudert zurück und will sich nicht festlegen.
Es sei lange her, aber Volz habe ihm damals berichtet, er hätte es so wie immer gemacht, „musste das Brechmittel ja rauskriegen“, sonst Nebenwirkungen, musste Wasser zugeben. Als das Gerät ausfiel, hätte er abgebrochen, hätte dann aber weitermachen können, immer mit der „Chance“, dass der Notarzt am besten: Schluss sagt. Volz hätte ihn mehrmals nachgefragt, Werte und Messkette waren aber ok, andere Dinge, die passiert sind, wie Schaum vor dem Mund, das könne vorkommen: Gemisch aus Luft und Wasser. Aus medizinischer Sicht habe es keine Möglichkeit zum Abbruch gegeben.
Die Angaben von B, man habe an verschiedensten Stellen immer wieder rausgewollt aus der Brechmittelpraxis, treffen so auf den verhandelten Fall. Hier sagt Birkholz, ähnlich wie Volz am 1. Prozesstag: den Notarzt zu holen, sei die einzige Chance gewesen aus der Sache herauszukommen, „dann soll der entscheiden, ob es weitergeht“. Auf richterliche Nachfrage, ob die Verantwortung nicht der Brechmittel verabreichende Arzt sei, sagt B, dass hier kein normales Arzt-/Patientverhältnis vorliege. Der „Delinquent“ sei häufig nicht zur Mitarbeit bereit. „Der Betroffene setzt sich hin und stellt sich tot. Spielt der nur oder ist dem wirklich schlecht?“. Das wisse man ja nicht. Man müsse Geräte auf Blutdruck und Puls befragen, dann könne man davon ausgehen, dass es ihm gut geht, wenn nun das wichtigste Gerät/ Sauerstoff ausfällt, müsse man einen Fachmann hinzuziehen. Das sei ganz normal, dass man sich einen Spezialisten hole. Er bejahte dann nochmals, dass der Notarzt eine „Ausstiegsmöglichkeit“ für Volz gewesen sei.
Das Gericht fragt einzelne Sachen ab, und immer antwortet B – der auf Nachfrage angibt, nie einen Brechmitteleinsatz selbst durchgeführt zu haben – es sei alles ganz normal gewesen. Es geht häufig darum, dass ein medizinisches Gerät, die Pulsoxymetrie, ausgefallen sei. Dazu sagt B, dass der Ausfall eines Gerätes, das gar nicht zwingend notwendig ist, kein Abbruchgrund sei. Er sagt, Condé mit Spatel oder mit der Rückseite einer Pinzette zum Kotzen zu bringen, so etwas sei normale Praxis gewesen. Der Arzt soll Brechreiz auslösen. Wie er das macht, ist ihm selbst überlassen. Die Nebenklage hat hier später nochmal nachgehakt, und soweit wir verstanden haben, läuft Bs Antwort darauf hinaus, dass er alles, was Volz gemacht hat, als normal bezeichnen würde. Denn vorher war die Schilderung, dass man das Brechmittel gäbe, und dann Wasser, bis das Erbrochene „klar“ sei. Was geschieht, wenn letzteres nicht eintritt, wollte Nebenklägerin Maleika wissen. Dann soll der Arzt immer wieder Brechreiz auslösen – mittels Spatel oder mit immer wieder Wasser einflößen.
Der Staatsanwalt wollte wissen, ob man nicht in der Summe von einem „Schutzniveau“ abweiche, wenn man sich an viele Vorschriften nicht halte. B verneinte dies.
Auch die „stecknadelgroßen“ Pupillen, auf die die Richterin B anspricht, seien kein klares Zeichen für Schwierigkeiten gewesen und waren so kein Argument für einen Abbruch. Auf Insistieren der Richterin, er habe letzteres selbst einmal gesagt, erinnert er sich nicht und räumt ein, der Arzt müsse „situationsbedingt“ entscheiden, ob hier ein Problem vorliege.
Das Einzige, was B klar verneint, ist die Gefahr geplatzter Drogencontainer, was die Verteidigung ins Spiel bringt. Dies sei allenfalls bei riesigen Mengen eine Gefahr, B sagt „Drogenkuriere“. Damit hätten sie in Bremen nie etwas zu tun gehabt. Der Verteidiger Joester erinnert sich dann noch an Schwarzafrikaner, die in überraschungseiergroßen Kapseln Drogen aus Südamerika ..und bricht ab.
Dann wartet B mit einer Generalerklärung auf: „Was ist passiert? Antwort erschreckend einfach“. Englische „Tauch-Wissenschaftler“ hätten als Ursache für einen plötzlichen Schwimmtod den sogenannten „autonomen Konflikt“ (Konflikt im Nervensystem zwischen Sympatikus und Parasympatikus) ausgemacht. Hier gerät er tief in den Text und sagt erstmal: „die ganz einfachen Sachen übersieht man“. „Das Filtern war die Gefahrenquelle. Da ist einfach keiner drauf gekommen. Letztendlich heißt das, wir hätten die Exkorporationen einstellen müssen, aber die gekrönten Häupter der Zunft haben es nicht erkannt.“ Er sagt dem Sinne nach, dass körperliche Anstrengung bei dem Toten anzunehmen sei, als Reaktion auf die polizeiliche Behandlung, daraus sei Stress resultiert. Beim gleichzeitigen Versuch zu „filtern“, das Erbrechen zu verhindern, habe er wohl mit dem Atmen ausgesetzt, das sei wie „gleichzeitig Gas geben und Bremsen“. Das wisse jeder, dass das nicht gut sei.
B. ist deutlich euphorisch. Er will auch die ganzen andern Todesfälle mit Polizeibeteiligung geklärt haben, wenn die Polizei jemand in Bauchlage bringt und sich dann ein Beamter auf den Rücken setze: „draufsetzen kann in die Hose gehen“; „die Abschiebegeschichten, passt alles in dieses Schema“. Die Londoner Forscher als Sachverständige einzuladen, bezeichnet er als „total spannend“.
Das perplexe Gericht bemerkt erst spät, dass B hier als Zeuge säße, nicht als Sachverständiger. Möglicherweise wird B nochmal als ein solcher gehört.
Nach der Mittagspause wird der Dienstgruppenleiter der Wache, Christian Buck, 43 Jahre, als Zeuge befragt. Der erinnert gleich daran, dass alles lange her ist und dass seine Aussage von „ein paar Stunden danach“ richtig sei.
Er händigte den Schlüssel für den Arztraum an Volz aus und wurde wg. Widerstand des „Schwarzafrikaners“ von den Kollegen nach Einwegfesseln gefragt, die er aus dem Lager im Keller holte. Nach einiger Zeit kam Volz aus dem Raum raus und veranlasste, dass ein Notarzt geholt wird. Buck hatte aber keinen direkten Kontakt, und so konnte er das, was der Richterin wichtig war, nicht beantworten: die genaue Wortwahl, ob Volz nur „Notarzt“ gesagt hat oder auch, dass etwas schiefgegangen ist oder ähnlich.
Buck war zweimal im „Exkorporationsraum“. Einmal, bevor der Notarzt da war, um Einwegfesseln zu bringen. Er erinnert sich daran, dass der Betroffene auf den Stuhl fixiert war. Wie, erinnert er nicht genau, liegend, sitzend, aber mit nach hinten gefesselten Händen. Er erinnert sich an die „großen Augen des Schwarzafrikaners“. Einmal war er drin, als der Notarzt da war. Der ist auch der einzige, an den er sich erinnern mag: Der Notarzt saß auf der Tischkante, das Ganze machte einen ruhigen Eindruck.
„Dann kam eine Person aus dem Arztzimmer, auf der Bahre wurde die Person zum Rettungswagen gefahren.“ Er habe nachgefragt warum, schien aber alles ruhig und sachlich. Auch da war er nochmal in dem nun leeren Raum. Da war viel Wasser auf dem Boden.
Um drei/vier Uhr nachts habe er sich im Krankenhaus nach Betroffenem erkundigen wollen, hätte damit gerechnet, dass der entlassen sei, „dass er einen medizinische Vorfall nur vorgegaukelt hat oder was“. Das Krankenhaus habe aber geantwortet, dass mit dem Ableben zu rechnen sei. „Das war für mich eine neue Erkenntnis“. Dann war Dienstschluss.
Verhandlungsdauer: 9.15 – 13.45 Uhr
Verhandlungsort: Strafkammer 21, Schwurgericht 1, Saal 231
Nächster Prozesstermin: 14.5., 9.15 Uhr, Raum 231