1. Prozesstag, 9.4.2013

Verlesung der Anklage und der Prozessgrundlagen; Erklärung des Angeklagten; Verlesung eines einschüchternden Briefes von Bürgermeister Scherf an Gesundheitssenatorin Wischer; Vernehmung des Polizeibeamten Famulla

Nach Aufnahme der Personalien des Angeklagten Volz wird von einem der Staatsanwälte die Anklageschrift vorgelesen.

Benannt wird seltsamerweise nur die bestehende Anklage auf fahrlässige Tötung. In der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft und auch später noch mal durch die Vorsitzende klar gemacht, kommt aber gemäß des 2. Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) von 2012 auch Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht, was deutlich schwerer bestraft wird. Laut StA hätte der Angeklagte laut der internen Dienstanweisung des ärztlichen Beweissicherungs-dienstes die Prozedur schon vor dem Notarzteinsatz hätte abbrechen müssen. Zitat aus der Pressemitteilung:

„Die Staatsanwaltschaft wirft dem 46-jährigen Angeklagten vor, am 27.12.2004 als Arzt des Ärztlichen Beweissicherungsdienstes einem wegen illegalen Kokainhandels festgenommenen Beschuldigten mittels einer durch die Nase eingeführten Magensonde Brechsirup zugeführt zu haben. Dabei soll der Beschuldigte bei mehrfachem Erbrechen der zuvor mutmaßlich verschluckten Drogenportionen die Zähne zusammengebissen haben, wodurch Mageninhalt und Wasser in die Lunge gelangt sein soll, was zu einem Sauerstoffmangel geführt haben soll. Nach Herbeirufen des Notarztes soll der Angeklagte in dessen Anwesenheit etwa 20 Minuten lang weiter Wasser zugeführt haben, bis er die Exkorporationsmaßnahmen abgebrochen haben soll. Der Geschädigte verstarb mutmaßlich infolge des bei den fortgesetzten Exkorporationsmaß-nahmmen eingetretenen Sauerstoffmangels im Gehirn im Alter von 35 Jahren am 07.01.2005 im Krankenhaus.“

Als nächstes verliest die Vorsitzende beide Urteile des BGH von 2010 und 2012.

Der unglaubliche Tathergang und die gravierenden Fehler des Landgerichts können in den Zusammenfassungen und dem Wortlaut der Urteile nachvollzogen werden siehe: www.initiativelayeconde.noblogs.org). Deshalb hier nur einige Punkte noch mal:
Im 1. BGH-Urteil war dem Angeklagten u.a. vorgehalten worden, dass er nur aufgrund „vorurteilsgeleiteter Annahmen“ davon ausging, dass Laye-Alama Condé eine Ohnmacht vortäuschen würde. Die beiden anwesenden Polizisten Krieg und Famulla hätten ebenfalls ausgesagt, das hätten sie bei afrikanischen Verdächtigten angeblich schon oft erlebt. Das Traktieren von Laye-Alama Condé mit einem Holzspatel und einer Pinzette, um weiteres Erbrechen zu provozieren, sei aber eindeutig Körperverletzung gewesen. Schon nach dem ersten hervor gewürgten Drogenkügelchen hätte die Tortur abgebrochen werden müssen. Im Fazit seines 1. Urteils nimmt der BGH eine geringe Schuld von Volz und begründet diese Geringheit so: „Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit für das inzwischen nahezu sechs Jahre zurückliegende Tatgeschehen von Organisatoren und anderen Mitwirkenden mit deutlich höherem Schuldgehalt greifbar nahe liegt.“ Hinsichtlich des letzten Satzes bemerkte das 1. Urteil des BGH schon im Verlauf, dass der Generalbundesanwalt ein „Organisationsverschulden derjenigen, die den überforderten Angeklagten auch mit der riskanten Zwangsexkorporation beauftragt hatten“, annimmt. Es könnte sich laut BGH (2010) bei der Tat sogar um vorsätzliche Körperverletzung mit Todesfolge handeln „unter völliger Missachtung der Belange des Angeklagten“.

Dazu wird nun noch mal die Staatsanwaltschaft befragt, weil die genannten „Nebentäter“ ja auch im nunmehr 3. Prozess als Zeugen geladen sind. Der StA sagt dazu knapp, dass damals bei keinem Zeugen strafbares Verhalten festgestellt worden sei, ein Ermittlungsverfahren gegen den vom Angeklagten hinzugezogenen Notarzt sein eingestellt worden und alles sein im übrigen heute verjährt.

Im Anschluss wird das 2. BGH-Urteil (2012) verlesen. Darin geht es vor allem um die Todesursache. Das Landgericht hatte durch die Hinzuziehung von 9 Sachverständigen eine „multifaktorielle“ Todesursache festgestellt. Der BGH stellt in dem 2. Fehlurteil des Landgerichts „durchgreifende Rechtsfehler“ fest. Das Landgericht habe mit „haltlosen Unterstellungen“ zugunsten des Angeklagten operiert. Es würde sich aus dem festgestellten Tathergang „ohne weiteres“ der Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge und ein „Verletzen der Menschenwürde“ ergeben. Dass nicht alle Details der späteren Todesursache für den Angeklagten immer absehbar waren, heißt demnach nicht, dass er nichts strafbares gemacht hat. Die ganze Phase nach Eintreffen des Notarztes sei in ihren einzelnen Handlungen nun mal mindestens zum Teil die Todesursache.

Zum ersten Mal äußert sich dann der Angeklagte Volz vor Gericht:

Er äußert sein „großes Bedauern“, der Todesfall sei ihm „sehr nahe gegangen“, er habe daran „schwer zu tragen“, seine „Ehe sei zerbrochen“ und er habe „psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen“. Es sei damals in die ärztliche Versorgung der Stadt eingebunden gewesen, die Exkorporationen mit Brechmittel seien damals unter den Ärzten „heiß diskutiert“ worden. Die meisten Ärzte des Beweissicherungsdienstes seien dagegen gewesen. Er selbst habe seinen Chef Birkholz (Anm.: der auch als Zeuge vor Gericht aussagen wird) mehrfach gebeten, davon entbunden zu werden. Die Ermittlungsbehörden hätten aber darauf bestanden. Er habe viel Erfahrungen mit Exkorporationen gehabt, insgesamt habe er das wohl ca. 100 mal gemacht und 2 mal davon mit Magensonde. Er habe Laye-Alama Condé viel länger vorher untersucht als die behaupteten 5 Minuten. Er habe ihn auch versucht, davon zu überzeugen, Sirup freiwillig zu trinken und ihm die Nasensonde schon mal gezeigt und vor der „Verletzungsgefahr“ bei gewaltsamen Einlegen gewarnt. Nach dem gewaltsamen Einführen der Nasensonde habe der dann drei- bis viermal erbrochen, dann sei das Gerät ausgefallen, dass den Sauerstoffgehalt im Blut misst. Condé haben den Kopf mehrfach hin- und hergedreht, er habe gedacht, er sei bei Bewusstsein und sagt absichtlich nichts mehr. Er habe das ganze dann abgebrochen und den Notarzt gerufen in der Hoffnung dass der ihm untersagen würde weiter zu machen. So hätte er dann keinen Ärger bekommen. Aber der Notarzt habe auf seine dreimalige Frage, ob er weitermachen könne, immer mit ja geantwortet, damit seien ihm die Hände gebunden gewesen und er hätte nicht mehr abbrechen können, ohne selbst „eine Strafverfolgung“ zu riskieren, weil der Notarzt ja der Qualifiziertere gewesen sei. Nach dem 1.Kügelchen, das zum Vorschein kam, dachte er, er sei im Recht und habe auch die Gefährlichkeit von aufplatzenden Drogenkügelchen im Kopf gehabt, weil er Gutachten dazu kannte. Er habe dann seine Arbeit beendet, weil die Polizei den Abbruch angeordnet habe.
Der Notarzt habe dann eine Herzmassage gemacht wg. des Atemstillstands, dadurch wurden wohl die Weichen falsch gestellt und es sei wohl erst da Wasser in die Lunge gelangt. Das Intubationsgerät sei zunächst nicht einsetzbar gewesen. Er wolle seinen Anteil „nicht relativieren“ aber wenn das mit dem Intubationsgerät nicht gewesen wäre, „würde Laye Condé vielleicht noch heute unter uns sitzen“. Nach heutigem Wissen würde er noch nicht mal “freiwillige“ Exkorporationen mit dem Brechmittelsirup durchführen.

Damit ist die Verteidigungsstrategie klar, nachdem viele mit einer Verurteilung im 3. Prozess rechnen. Die Schuld soll den Vorgesetzten und dem Notarzt in die Schuhe geschoben werden. Ersteres hatte ja auch der BGH schon so gesehen.

Verteidiger Joester verkündet nun, der Angeklagte sein gesundheitlich sehr angeschlagen, er sei zwar nicht prozessunfähig, aber kaum belastbar, inwiefern würde man aber nicht mitteilen wollen. Daher würde nun er, Joester, als Ergänzung verschiedene Schriftstücke verlesen, was er dann auch ca. 2 Stunden tat. Die meisten und längsten Artikel waren bereits einschlägig bekannte Publikationen von Püschel und Birkholz aus der Zeit vor 2004 über die absolute Ungefährlichkeit der Prozedur, darin gipfelnd, dass es sogar ein „Gebot der Fürsorgepflicht“ gegenüber den Verdächtigen sei, ihnen das Brechmittel zu verabreichen, weil sonst ihr Leben durch Zerplatzen der Kügelchen bedroht sei. Ein „abwartendes Verhalten“ sei daher nicht vertretbar.
Bei sachgerechter Anwendung gäbe es keine gravierenden Nebenwirkung außer Schläfrigkeit, im übrigen würde der Brechsirup in der Praxis „jungen, gesunden Männern“ verabreicht. In Berlin und Bremen habe anders als in Hamburg und Frankfurt nicht die Staatsanwaltschaft die Einsätze angeordnet, sondern die Polizei selbst.

Volz sagt dazu auf Nachfrage der Vorsitzenden, ihm seien diese Schriften angeblich alle bekannt gewesen.

Ansonsten verliest der Anwalt noch einen Brief vom 20.12.1995 vom damaligen Senatspräsidenten (Bürgermeister) und Justizsenator Henning Scherf an die damalige Senatorin für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales, Umweltschutz, Bau und Umwelt Tine Wischer. Darin wirft der ehemalige Staatsanwalt Scherf der Kollegin in sehr unhöflichem Ton und Gebaren vor, ihre Beschwerden gegen die Brechmittelpraxis seien von „interessierter Seite“ kommend und drohten, die Arbeit der Staatsanwaltschaft einzuschränken. Es habe sogar Demonstrationen auf dem Gelände der Gerichtsmedizin gegeben. Es gäbe „keinerlei Zweifel an der Zulässigkeit“ der Prozedur, ihr Haus habe „keinerlei Befugnis“, den Strafverfolgungsbehörden Vorschriften zu machen, sie habe auch keine Erklärungen zu verfassen, die die Ärzte verunsichern, es sei alles mit ihm abzustimmen, ansonsten würde er das mit ihr im Senat austragen.

Dann wird der einer der beiden beteiligten Polizisten (Carsten Famulla, 51 Jahre alt) knapp drei Stunden lang als Zeuge vernommen.

Darin kommt zur Sprache, dass sie eigentlich für den Bremer Süden und nicht für den Sielwall zuständig gewesen seien. Es wird nicht deutlich, warum sie überhaupt da unterwegs waren, einige der Zuhörenden verstehen das so, dass die beiden quasi aus eigenem Antrieb geguckt haben, ob sie nicht einen Dealer erwischen. Das lässt sich aber nicht mehr belegen. Die beiden sind dann als Zivilstreife zu Fuß am Sielwall und in Nebenstraßen unterwegs gewesen und dabei auf Laye-Alama Condé getroffen.
Famulla spricht in der ersten Hälfte der Vernehmung durchweg von „dem Schwarzafrikaner“ und wechselt dann je näher der Moment der Tötung kommt über zu „der Patient“. Die anderen Prozessbeteiligten sagen „Herr Condé. Der Zeuge sagt, entsprechend ihrer Erfahrungen aus ungefähr 8 bis 10 früheren Exkorporationen hätten sie Laye-Alama Condé im Exkorporationsraum die Hände vorsorglich mit Handschellen auf den Rücken gefesselt, obwohl dieser durchweg freundlich und sehr ruhig waren, was ihn sehr verwundert habe, weil die anderen da anders gewesen seien. Er habe mehrmals beteuert, er sei „ein
guter Mensch und kein Drogendealer”.
Auf der Liege (in der Vernehmung bei der StA 2005 war noch von „Gynäkologenstuhl“ die Rede) war Laye-Alama Condé dann festgebunden (Bauchgurt) und zusätzlich an den Füßen mit Kabelbindern gefesselt. Dann sei ihm mehrmals das Angebot gemacht worden, den Sirup selbst zu trinken, er habe mehrmals eingewilligt, es dann aber doch nicht getan, sondern nur gesagt, er sei kein Drogendealer. Sie hätten ihm auch gesagt, dass das gewaltsame Einflößen „eine ziemliche Tortur“ und „unangenehm schmerzhaft“ würde. Das habe er von anderen gehört und auch in der Szene habe sich das damals eigentlich herumgesprochen gehabt. Beim Legen der Nasensonde habe er seinen Kopf aber nur ganz leicht festhalten müssen, er sei bis zum Ende sehr ruhig gewesen, sonst hätten sie ihn auch wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt angezeigt. Insofern war es auch ganz überraschend für ihn, dass der Notarzt dann irgendwann sagte, der müsse jetzt ins Krankenhaus. Auch in der 2. Phase der Prozedur, nachdem der Notarzt vor Ort war, habe er den Kopf beim neuen Legen der Nasensonde „im Sinne des Patienten“ festgehalten.

In der anschließenden Fragerunde äußert der StA sehr sarkastisch sein Unverständnis darüber, dass sich Famulla nichts weiter dabei gedacht haben will, dass ein Arzt einen Notarzt ruft. Auch habe er früher ausgesagt, Laye-Alama Condé habe Schaum vor Mund und Nase gehabt, ob er sich da keine Sorgen machen würde normalerweise, wenn er auf der Straße jemanden damit fände. Darauf Famulla: „Stimmt, das muss nicht unbedingt in Ordnung sein“. Darauf der Staatsanwalt: „Gut, dann bin ich beruhigt.“
Durch Nachfragen der Nebenklage kommt raus, dass die Fesselung der Hände mit Handschellen auf dem Rücken bei Brechmittelvergabe mitnichten nur bei zwangsweisem Legen der Nasensonde vorgenommen wurde. Auch die oft „freiwilligen“ Prozeduren seien ja nicht freiwillig gewesen, so Famulla, man habe den Leuten nur die Wahl gelassen, aber es sei dennoch „oft hoch her gegangen“ dabei. Auf die Frage, wer denn das Ende der Prozedur anordnet sagt Famulla, er geht davon aus, dass der Arzt irgendwann sagt, so jetzt ist der Magen leer. Angeordnet hat den Einsatz von Brechmittel der Kollege Krieg, weil der im Auto Beifahrer war und schon telefonisch den Angeklagten verständigt habe. Auf Nachfrage des Verteidigers, ob der der anordnet, nicht auch abbrechen müsse, sagt der Zeuge, ja das geht auch, wenn schon genug Kügelchen da sind.

Verhandlungszeit 9.15 – ca. 17 Uhr
Verhandlungsort: Landgericht Bremen, Strafkammer 21, Schwurgericht 1, Saal 231

Gericht:
Schöff_innen:
Staatsanwälte:
Sachverständige:
Verteidiger:
Nebenklage:
Vorsitzende Richterin am Landgericht: Lätzel
Richter am Landgericht Kemper
Richter am Landgericht Cornelius
Rentner Rolf Gagelmann
Waltraud Asbeck
Sauer und Dr. Rothe
Prof Dr. h.c. Volkmar Schneider
Prof. Dr. med. Klaus Eyrich
Erich Joester
Dr. Elke Maleika

Der Prozess wird fortgesetzt am 11.04.2013 um 13.00 Uhr.
Fortsetzungstermine jeweils um 9:15 Uhr in Raum 231:

Donnerstag, den 18.04.2013
Dienstag, den 23.04.2013
Dienstag, den 14.05.2013
Donnerstag, den 16.05.2013

X Entschädigung für alle Betroffenen von Brechmittelfolter