13.Prozesstag, 26.6.2013

Anhörung der Haupt-Gutachter Schneider (Rechtsmediziner, Berlin) und Eyrich

Heute wurde die beiden Hauptgutachter, Prof. Schneider und Prof. Eyrich gehört, die die ganze Zeit im Prozess saßen und sozusagen aus allen Gutachten ihre Version verkünden.

Prof. Schneider ist Rechtsmediziner aus Berlin, Er hat 2005 Obduktion im Fall Laye Conde gemacht und offensichtlich auch den im Fall von Achidi John.

Prof. Schneider ging zunächst alle Organe im Obduktionsbefund einzeln durch:
Obduktion nach 10 Tagen Krankenhausaufenthalt, Zeichen der medizinischen Versorgung sichtbar wie zentralen Zugang.

Atemwege: Entzündliche Veränderungen in Lunge, Bronchien und Luftröhre.
Eitriges „Material“? in der Luftröhre, sei normal nach der ganzen Zeit im Koma.

Hirnbefund: im CT zeigte sich eine Hirnschwellung, Blutungen im Hirnstamm durch den entstandenen Hirndruck durch die Schwellung. Das seien sichere Zeichen eines Hirntods. Ebenso sei sicher, dass der Hirntod schon einige Zeit vor der Obduktion bestanden habe. An der Todesursache Hirntod ist nicht zu zweifeln. Das Hirn habe eine weiche Konsistenz gehabt.
Das Ödem ist eine Antwort auf die Schädigung, es schwillt an.

Es wurde ein grünfarbenes Kügelchen im Magen gefunden, dass wurde schon an anderer Stelle verlesen.

Herz: Eine geringe Vergrößerung des Herzens mit Gewicht von 375g, Herzmuskel hatte eine auffällig feste Konsistenz, die nicht typisch ist für Menschen im Alter von Laye Conde. Der linke Ventrikel war erweitert auf 15mm und muskelkräftiger als zu erwarten. Die rechte Herzkammer erweitert auf 10mm. Von Prof Meyer habe man an anderen Tagen schon gehört, dass das rechte Herz deutlich erweitert gewesen sei, lipomatöse Transformationen aufwies und Bindegewebsvermehrung im Herzmuskel zu finden waren. Die feste Konsistenz bei Obduktion passe zum Ergebnis von Prof. Meyer.

Leber: Die Leber habe krankhafte Veränderungen aufgewiesen. Sie sei vergrößert gewesen und habe einen ‘bindegewebigen’ im Sinne eines zhirrotischen Umbaus gezeigt. Äußere Noxen können zu sowas führen, Bakterien und anderes, dass sei alles Spekulation. Es gäbe einen Hinweis auf eine Hepatitis B Infektion, die sowas machen kann. Das sei aber nur ein Hinweis und insofern nur Spekulation.

Bei solchen Obduktionen wird immer auch auf Hinweise auf äußere Gewalteinwirkung untersucht. Eindrücke stärkerer Gewalteinwirkungen sind durchaus nach 10 Tagen noch zu finden. Es gab keine Hinweise auf Fesselungen, Strangulation. Keine Hämatome, Blutungen im Zwischengewebe, die auf eine größere Gewalteinwirkung hinweisen. Bei „Dunkelhäutigen“ müsse man immer die Haut entfernen und nach Blutungen im Zwischengewebe schauen, weil wegen der Hautfarbe die Hämatome so schlecht zu erkennen seien.
Blutunterlaufungen am Ellenbogen und linken Handgelenk, vermutlich medizinische Punktionen.

In der Schleimhaut der Speiseröhre zeigten sich kleine Blutungen. Sie seien aber nicht groß genug um auf eine Strangulation hinzuweisen, denn der Kehlkopf sei unverletzt.

Die inneren Halsorgane wiesen keine Missbildungen auf, die erklären könnten, dass die Intubation so schwierig war.

Es werden in solchen Fällen immer zusätzliche Begutachter aus der Inneren Medizin, Anästhesie und Herzpathologie dazugeholt für Fragestellungen, die die Rechtsmedizin nicht beantworten kann. „So haben wir das damals in Hamburg auch gemacht“.

Im Mundvorhof kleine Einblutung ohne Relevanz.

Kleine Läsionen, 6 an der Zahl, kleine Einblutungen am Eingang der Speiseröhre, die relativ frisch erschienen.
Keine Hinweise auf Fehlintubation bei der Speiseröhre.
Kein Hinweis darauf, dass saurer Mageninhalt in die Lunge oder Luftröhre gekommen ist.

Ausgiebige Betrachtung der Bilder mit Erläuterung durch Prof. Schneider durch alle Anwesenden:
CT Schädelbasis: Sinusvenenthrombose sichtbar.

Lunge: es fehlt der re. Mittellappen, das macht keine Probleme.
Kleine Blutaustritte im Magen kommen durch den physischen Schock.

Sichtbar ist der ZVK über rechtem Schlüsselbein, der aber vor der Obduktion entfernt worden ist.
Linker oberer Schneidezahn fehlt.

Die Richterin fragt nach älteren Einblutungen am Handrücken. Herr Schneider führt dies auf den Zugang am Handrücken zurück (??)

Herr Schneider weist auf seine Publikation schon 1979 zu Todesfällen nach Öffnen von Drogencontainern im Magen hin, um auf die Gefahren des Verschluckens von Drogencontainern aufmerksam zu machen. Es bestehe höchste Lebensgefahr wenn sich die Container öffnen, jedenfalls wenn sie Heroin enthalten. Herr Eyrich weist darauf hin, dass es heutzutage dafür ein Antidot gebe.

Nach seiner Meinung brächten viele Gutachter oft nicht mehr Klarheit. Die entscheidende Frage ist ja, warum es zu dem hypoxischen Hinrschaden gekommen ist. Es seien verschiedene Theorien diskutiert worden. Er würde diese gerne auflisten.

Ertrinken, besser gesagt ertränken. „Ich weiß aus anderen Verfahren, wenn ein Wort erst einmal genannt ist, dann ist es schwer dieses Wort wieder heraus zu bekommen.“
„Es ist so, dass die die Gefahr einer Aspiration bei einer Magensonde immer gegeben ist. Mit allen Konsequenzen.“ Ein wichtiges Gegenargument ist, das von niemandem der Zeugen ein starkes Husten berichtet worden ist. Dieser Reizreflex, der zu einem exzessiven Husten führen dürfte, ist ein robuster Reflex, der kaum erlahmt. „Wir kennen das alle, wenn man eine Gräte im Hals hat.“
Das Fehlen eines Hustenreflexes würde an eine schwere Nervenkrankheit denken lassen. Auf eine solche haben wir keinen Hinweis.
Bei einem bewußtseinsklaren Menschen käme es zu einem exzessiven Husten, wenn die Bronchialschleimhaut erodiert wird. „Eine Aspiration ist für mich ganz unwahrscheinlich.“ Zum einen wegen des Fehlens des robusten Hustens, zum zweiten wegen dem Fehlen von Läsionen/von Schädigungen im Bereich der Luftröhre/Bronchien.

Durch den vagalen Reiz (mechanische Reizung) kann es zur Bradykardie gekommen sein, damit zur verminderten Sauerstoffaufnahme in der Lunge, damit zur Hypoxie und dann zum Hirntod. Das könne auch den geringen Sauerstoffgehalt begründet haben, der zwischenzeitlich gemessen worden sei.

„Ich komme noch zurück auf diesen angeblichen Ertrinkungsvorgang…“
Es brauche größere Mengen Wasser, damit die Lunge geschädigt wird. „Mit ein wenig Wasser in der Lunge ist nicht getan“. Das kennen wir von den Kindern, die sich im Schwimmbad verschlucken und denen das auch nichts tut. „Ein bischen Wasser in der Lunge, dass zu so schwerer Erkrankung führen soll… damit kann ich mich nicht anfreunden.“

Interessant sei ein weiteres Phänomen, der sog. autonome Konflikt. zwischen Parasympathikus und Sympathikus, der zur Bradykardie führen könne. Er bezieht sich auf eine Studie von 2012, die zuvor zitiert worden ist, „aus einer renommierten Zeitschrift“. Es könne sein, dass der ein oder andere Todesfall im Rückblick damit zu erklären sei. Zum Beispiel bei Sportlern, die vorher untersucht worden seien und dann beim Marathonlauf zusammenbrechen würden.

Durch den gewaltsamen Vorgang der Drogenentfernung sei vorstellbar, dass eine Valsalva ausgelöst worden sei (das sei ja schon mehrfach erklärt worden: Anspannung von Atem- und Bauchmuskulatur ohne Ausatmung, dadurch werde der Druck im Thorax erhöht und es komme zum geringeren Zustrom ins rechte Herz und zunächst zur Erhöhung des Vagotonus mit Bradykardie). und dadurch zu einem Konkflikt zwischen Parasympathikus und Sympathikus. Das solle man im vorliegenden Fall mitdiskutieren. Durch das Filtern und Zurückhalten der Container könne es zu Druckverhältnissen gekommen sein, die einen autonomen Konflikt ausgelöst hätten.

Ein anderes Phänomen sei der sog. Psychogene Tod: Psychischer oder körperlicher Stress sei eine Belastung, die zu Herzrhytmusstörungen führen könnten. Psychiater hätten herausgefunden, dass es zu einem sog. psychogenen Tod kommen könne, wenn jemand sich in einer völlig ausweglosen Situation befinde. Das sei auch bei Menschen in anderen Kulturen verbreitet, insbesondere in Afrika sei der psychogene Tod bekannt.
Den psychogenen Tod hätten Wissenschaftler auch in einem Experiment mit Wildratten festgestellt, bei dem Wildratten in ein Behälter aus Wasser gesetzt wurden und sie schwimmen sollten. Das habe bei den Wildratten soviel Stress ausgelöst, dass es zu psychogenen Todesfällen gekommen sei.

Zusammen mit dem autonomen Konflikt sei der psychogene Tod durchaus im vorliegenden Fall erklärungsrelevant.

Zur Pupillenverengung:
Die Pupillenverengung sei bei Laye Conde beobachtet worden, wie mehrere Zeugen ausgesagt hätten. Pupillenverengung sei normalerweise ein Zeichen einer klassischen Heroinvergiftung. Es könne aber auch durch Reizung des 10. Hirnnerven sowie starker Lichteinwirkung zu einer Miose kommen. Könnte im Zusammenhang mit der Bradykardie entstanden sein.
Die Miosis als Warnzeichen für eine angehende Hirnschädigung und Sauerstoffmangel des Hirns, wie das der Kollege erzählt habe, sei aus seiner Sicht unhaltbar.

Zum Schaum vor dem Mund: Schaumbildung sei ein typisches Zeichen für den Ertrinkungstod. Aus den Zeugenaussagen gebe es dafür keine Hinweise. Es handele sich eher um Schaum infolge des Filterns.

Zum Holzspatel:
Holzspatel würden in der Medizin immer wieder angewandt z.B. auch bei Kindern zum Untersuchen des Rachenraumes. Auch die Verwendung des Holzspatels oder Pinzette zum Auslösen des Brechreizes stellt keine Belastung dar.

Es wird berichtet, dass die Mundhöhle und Rachen voll Wasser gestanden hätten. Unter solchen Umständen komme es bei Herz-Druckmassage unweigerlich zum Eintritt von Wasser in die Lunge. Es gebe Beispiele, wo bei Kindern in der Obduktion, Milch in der Luftröhre gefunden worden sei. Hinterher sei klar geworden, dass in diesen Fällen exzessiv reanimiert wurde und es dadurch zu Verlagerung der Milch in die Luftröhre gekommen sei. So etwas könne sicher hier auch passiert sein. „Die Wassereinlagerung in der Lunge kann zumindest zum Teil durch die Reanimation entstanden sein.“

Zudem sei wertvolle Zeit verloren, weil die Geräte im Raum nicht funktioniert hätten oder erst geholt werden mussten. Z.B. habe nicht rechtzeitig Wasser abgepumpt werden können. Dadurch sei zu viel Zeit vergangen, so dass der Hirntod nicht verhindert werden konnte.

Abschließend könne er sagen, Aspiration bei bewusstseinsklarem Menschen ohne Husten ist nicht schlüssig. Es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Ertrinkungstod. Vagales Geschehen habe eine große Rolle gespielt, Bradykardie als Folge.

„Es handelt sich um ein multifaktorielles Geschehen, wo viele Dinge unglücklicherweise zusammengekommen sind.“ „Sicher multifaktoriell“
„Es war nicht allein der Herzbefund, dass kann man deutlich sagen.“
„Dieses Reflexgeschehen scheint bedeutsam gewesen zu sein.“
„Ein Aspirationsgeschehen ist mir nicht plausibel, ich will es nicht ausschließen“

Frage der Richterin: Wenn nach der 1. Phase abgebrochen worden wäre, würden wir heute hier nicht sitzen?
„Er (Herr Volz) hat ihn (Herrn Conde) sorgfältig untersucht, er hat nicht festgestellt, dass es ihm schlecht geht.“ Alle Zeugen hätten das bestätigt, Laye Conde sei es augenscheinlich nicht schlecht gegangen.

„Der Muskeltonus war nicht aufgehoben bis zum Schluss, wenn das stimmt was wir gehört haben.“

Frage: Wenn Laye Conde bis zum Ende gefiltert habe, hieße das, dass der Muskeltonus nicht aufgehoben gewesen sei bis zum Schluss. Hieße das, dass er bis zum Schluss bei Bewusstsein gewesen sein müsse?

Das sei nicht klar feststellbar. Das seien ja auch Übergänge von bewusst zu unbewusst, aber da er aufrecht dagesessen und der Kopf nicht zur Seite gehangen habe, er zudem bis zum Ende gefiltert habe, sei es wahrscheinlich, dass Laye Conde bei Bewusstsein gewesen sei.

Frage von der Staatsanwaltschaft:
Wenn man davon ausgeht, dass die Handlung mit dem Spatel/Pinzette eine Körperverletzung darstelle. Könne man sagen, dass diese Handlung irgendwie mit zum Tode geführt habe (todesursächlich gewesen sei)?

Anwort: Ob das juristisch eine Körperverletzung darstelle, könne er nicht sagen. Aber der Spatel sei ja in der ersten Phase eingesetzt worden und danach habe sich der Zustand von Laye Conde ja wieder stabilisiert. Deshalb könne die Spatelhandlung nicht direkt als Todesursache gewertet werden.

Staatsanwaltschaft: Vor dem Hintergrund eines multifaktoriellen Geschehens müsse geforscht werden, was ursächlich gewesen sei. Wenn es da keine Antwort darauf gebe (keine schwarz-weiß Sicht), dann sei das auch ein Ergebnis.

Frage von der Staatsanwaltschaft nach schleichender/stiller Aspiration:
Antwort von Herrn Schneider: Gebe es nur in Narkose, wenn der Hustenreiz durch die Narkotika unterdrückt würde.

Frage von Nebenklage: Stimmt es, dass der Kiefermuskel einer der kräftigsten Muskel des Körpers sei und gar nicht so leicht aufzukriegen?
Antwort von Herrn Schneider: Das stimme, das sei nicht so einfach.

Frage von Verteidigung: Wie halten Sie von dem Einwand, dass es beim Herztod eigentlich zur Verengung der Gefäße hätte kommen müssen. Bei Herzversagen infolge eines autonomen Konfliktes, wäre dann auch eine Gefäßverengung entstanden?

Antwort: Die Gefäßreaktion sei veränderlich und könne nach wenigen Stunden schon wieder anders aussehen. Akuter Stau könne nach vier Stunden nicht mehr nachgewiesen werden. Deshalb sei das Nichtfeststellen von Gefäßverengungen kein Nachweis, dass es keinen Stau oder Verengungen gegeben habe.

Prof. Eyrich

Stellt fest:
„Herr Volz war für diese Tätigkeit nicht ausgebildet“. Er habe mehrere Fortbildungen besucht, was sein „Interesse“ und seinen „Fleiß“ zeige. Aber er sei Rechtsmediziner und kein klinischer Mediziner. Anderswo wäre ein Arzt ohne Ausbildung nicht für solche Aufgaben eingestellt worden.

Beschreibt als dann den Tathergang, ohne Konditional, als Tatsachenbericht: dass Laye Conde nicht kooperativ gewesen sei, dass es eine laute Geräuschkulisse aus Rülpsen, Schlucken etc. gegeben habe, sich aber keine an Husten erinnern könne.
Laye Conde habe gefiltert, wie das bei Drogendealern üblich sei. Die Zeugenaussagen seien sehr widersprüchlich gewesen, was den Zustand von Herrn Conde betreffe. Es sei gesagt worden, dass er nicht ansprechbar gewesen sei, dass er nicht beeinträchtigt gewesen sei und dass er markiert habe. Nach der Pause sei er jedoch stabil gewesen, der Sauerstoffwert sei gut gewesen.

Herr Conde sei unter ständiger ärztlicher Aufsicht gewesen. Herr V. Sei die ganze Zeit im Raum gewesen. Als Herr V. Unsicher gewesen sei, habe er den Notarzt gerufen. Dieser habe nicht eingegriffen, da es sich um eine „staatliche Maßnahme“ gehandelt habe. Das sei falsch gewesen, er hätte eingreifen müssen.

Kritik an BGH wegen Einschätzung, dass Kanüle legen therapeutische Maßnahme sei (unklar wieso das wichtig ist).

Als Herr Eyrich den BGH kritisiert, weil dieses das Vorliegen eines Zugangs mit Infusion als therapeutische Maßnahme benannt hat, welches Herr Eyrich durch Art und Weise deutlich für Unfug hält, lacht der Verteidiger Joster und hält den Daumen hoch und zu ihm hin. Er wird nicht ermahnt vom Gericht.

In sitzender Position sei es zu dreimaligem Erbrechen gekommen, davon einmal im Schwall. Dabei seien 2-3 Kügelchen herausgekommen. Anschließend Würgereizauslösung mit dem Holzspatel, die zu keinem Erfolg geführt habe. Herr V. Sei umsichtig gewesen und habe alles gemacht, was er machen musste.

Es sei unklar mit wieviel Wasser gespült wurde.
„Um 2. 30 Uhr wollte der Notarzt gehen. Da sagte der Polizist, der hinter Herr Conde stand, dass Herr Conde plötzlich wie leblos war und keine Atmung mehr hatte“. Er sei daraufhin sofort hingelegt worden sein. Dabei sei massiv Wasser aus seinem Mund und Nase geflossen. Die vorhandene Pumpe habe nicht ausgereicht. „Es floss weiterhin Wasser aus Mund und Nase bis die Pumpe aus dem Auto geholt war.“ „Immer neues Wasser verhinderte die Intubation.“ Technische Schwierigkeiten hätten die Reanimation verhindert. Erst als es gelungen sei, Sicht zu bekommen sei die Intubation gelungen. Das Herz sei im Rahmen der Wiederbelebungsmaßnahmen anstandslos wieder angesprungen.
Die Reanimationsphase habe jedoch zu lange gedauert. Der Notarzt habe ja gesagt: Wir haben ihn mit dem Wasser umgebracht. Daraus sei ein hypoxischer Hirnschaden entstanden.

Pathophysiologischer Zusammenhang:

Herr Conde habe offensichtlich während der Exkorporation kontinuierlich in kleinen Mengen aspiriert. Durch das Filtern, um das Wasser und damit die Drogercontainer nicht zu erbrechen, sei das Wasser in die Luftröhre geflossen und dadurch sei es zur Aspiration gekommen. Durch das Filtern sei es zudem zu einem zunehmenden, thorakalen Druck gekommen. Es sei vermutlich zu einem Zwerchfellhochstand mit kontinuerlicher Aspiration und Schädigung der Alveolen gekommen, wie auf den vorliegenden Röntgenaufnahmen sichtbar gewesen sei.

Klinisch ist eine solche Aspiration nicht sichtbar. Selbst erfahrene Notärzte hätten das in der Vergangenheit in Fällen nicht mitbekommen. Den Anwesenden seien diese Vorgänge nicht bekannt gewesen und sie hätten sie zudem auch nicht wahrnehmen können.

Der zunehmende Druck durch das Filtern habe den reflektorischen Herzstillstand ausgelöst und zur pulmonalen Respiration geführt. Kleine Flüssigkeitsmengen erzeugten Ödem, so dass die Lungenfunktion beeinflusst worden wäre. Das sei aber klinisch nicht sichtbar. Zur Beseitigung und Regeneration brauche es zwei Stunden, die habe es aber nicht gegeben.

Er wolle aber betonen, dass es für die Anwesenden nicht sichtbar gewesen sein könne, dass die pulmonale Funktion durch das Verhalten von Laye Conde außer Kraft gesetzt worden wäre.

Die Analyse der Schicksalsstunden von Herrn Conde habe folgende Punkte ergeben, die er jetzt lese und die einige vielleicht provozieren würden:

1) bei der Auswahl des geeigneten Arztes habe die notwendige Sorgfalt gefehlt. Es sei ein Rechtsmediziner und kein klinischer Mediziner ausgewählt worden.
2) Die Polizei habe bei der Kontrolle Herr Conde die Zeit gelassen die Drogen zu schlucken. Durch das Schlucken der Drogen habe Herr Conde selber die Durchführung der Exkorporation verursacht.
3) Durch das Filtern habe Herr Conde selbst zur Aspiration beigetragen.
4) Die Gefährlichkeit des Verlaufs der Maßnahme konnte von Herr V. nicht erkannt werden.
5) Der Notarzt verweigerte die zu erwartende Hilfeleistung
6) Herr Volz fühlte sich verpflichtet die Exkorporation bis zum Ende durchzuführen, weil kein Vorgesetzter oder höhere Stelle zu der Uhrzeit mehr zu erreichen war.
7) Es kam zur Bradykardie mit folgendem Herzstillstand. Die notwendigen Geräte waren unzureichend oder defekt.

Verhandlungsort: Strafkammer 21, Schwurgericht 1, Saal 218

X Entschädigung für alle Betroffenen von Brechmittelfolter